02.01.2014 - Wichtige Werte in der Sozialversicherung 2014
Am 29. November 2013 hat die Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014 den Bundesrat passiert. Die Rechengrößen werden jährlich angepasst. Maßstab für diese Anpassung ist - vereinfacht gesagt - die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) ist von 3.937,50 Euro im Jahr 2013 auf 4.050,00 Euro im Jahr 2014 gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.
Die BBG in der RV/ALV wurde ebenfalls erhöht. Die BBG West beträgt in der RV/ALV im Jahr 2014 5.950,00 Euro, im Jahr 2013 belief sie sich auf 5.800,00 pro Monat. Bei der BBG Ost fand eine Erhöhung von monatlich 4.900,00 Euro (2013) auf 5.000,00 Euro (2014) pro Monat statt.
Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV wurde im Jahr 2014 angehoben. 2013 lag sie bei 52.200,00 Euro jährlich, 2014 beträgt sie 53.550,00 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2014 48.600,00 Euro nicht übersteigt. 2013 lag diese Grenze noch bei 47.250,00 Euro.
Eine weitere wichtige Rechengröße ist die Bezugsgröße. Sie ist in der Krankenversicherung zum Beispiel Berechnungsgrundlage für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung oder für Zuzahlungsregelungen beim Zahnersatz. In der Rentenversicherung spielt sie bei der Beitragsberechnung einzelner Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2014 West 33.180,00 Euro bzw. Ost 28.140,00 Euro. Im Jahr 2013 lagen die Werte noch bei West 32.340,00 Euro bzw. Ost 27.300,00 Euro jährlich. Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrundegelegt.