16.07.2015 - Saisonarbeitskräfte aus Europa

Werden Saisonarbeiter (z. B. Erntehelfer) aus EU-Mitgliedstaaten in Deutschland eingestellt, so gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nur in einem der beiden Staaten versichert ist. Für Saisonkräfte, die in ihrem Heimatland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes. Sie müssen deshalb dem deutschen Arbeitgeber den Vordruck A 1 vorlegen, damit der Betrieb die Sozialabgaben an die Sozialversicherung in der Heimat abführt. Übt eine ansonsten im europäischen Ausland beschäftigte Person während eines unbezahlten Urlaubs eine Saisonarbeit in Deutschland aus, ist davon auszugehen, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

Liegt der Vordruck A 1 nicht vor und hat der Arbeitgeber keine Informationen über eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im anderen Land, so gilt für den Arbeitnehmer deutsches Recht wie für jeden anderen Beschäftigten. Dann ist auch zu beurteilen, ob es sich gegebenenfalls um eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung handelt, die versicherungsfrei ist.

Der Vordruck A 1 sollte im eigenen Interesse immer gefordert werden.


Für selbstständig Erwerbstätige gelten besondere Regelungen. Wird im Ursprungsland eine hinsichtlich der Branche ähnliche selbstständige Tätigkeit wie die Saisonarbeit ausgeübt (z. B. selbstständiger Landwirt im Ausland und Saisonarbeit als Erntehelfer in Deutschland), unterliegt der Arbeitnehmer während der Saisonarbeit in Deutschland weiterhin dem ausländischen Sozialversicherungsrecht. Trifft das nicht zu, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht.


Für Saisonkräfte, die in ihrem Herkunftsland nicht erwerbstätig sind, wie zum Beispiel Hausfrauen, Rentner und Studenten, gilt grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dies umfasst auch die Regelungen zur geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung. Besteht Versicherungsfreiheit und die Saisonkraft verfügt über keinen Versicherungsschutz im Heimatland, empfiehlt sich für die Dauer der Arbeit in Deutschland der Abschluss einer privaten Krankenversicherung.


Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Das gilt grundsätzlich auch für Saisonkräfte.

Allerdings gibt es für die Übergangszeit bis Ende 2017 einen abweichenden niedrigeren Mindestlohn, wenn ein allgemeinverbindlicher Branchentarifvertrag vorliegt. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau gibt es einen entsprechenden Mindestentgelt-Tarifvertrag.

Danach gelten für die Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau Mindestlöhne von 7,40 Euro in der Stunde im Westen (Osten: 7,20 Euro). Diese Werte werden jedes Jahr schrittweise angehoben, bis 2018 die Angleichung an den allgemeinen Mindestlohn gilt.

Der Mindestentgelt-Tarifvertrag trifft auf alle Betriebe und Betriebsteile zu, für die die Unfallversicherung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig ist.

Für Saisonkräfte gelten auch bei der Gewährung von Sachbezügen besondere Regeln. Bei befristet eingesetzten Erntehelfern, die Kost und Logis frei haben, werden diese Sachbezüge auf den Mindestlohn angerechnet – mit maximal 229 Euro für die Verpflegung und 223 Euro für die Unterkunft. Zu beachten ist, dass die Sachbezüge nicht höher sein dürfen als der pfändbare Teil des Netto-Arbeitsentgelts.




Quelle: www.aok-business.de