16.08.2012 - Pflegeleistungen in der Europäischen Union

Es liegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Pflegeleistungen im EU-Ausland vor.


In Deutschland  Versicherte, die sich  vorübergehend im europäischen Ausland aufhalten und dort Pflegeleistungen von niedergelassenen Leistungserbringern in Anspruch nehmen, haben nach dem Urteil des Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juli 2012 - Aktenzeichen: C-562/10

 

  • Keinen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe der Pflegesachleistungen und
  • Keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die dortige Miete von  Pflegehilfsmitteln.

 

In der Konsequenz bedeutet dies: 
Wie bisher zahlen die deutschen Pflegekassen für Pflegebedürftige, die sich vorübergehend im EU-Ausland aufhalten, Pflegegeld entsprechend der vorliegenden Pflegestufe.
Darüber hinaus können von demselben Pflegebedürftigen im EU-Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen auf das Pflegegeld angerechnet werden.


Nähere Infos enthalten die §§ 34 Abs. 1a SGB XI, 37 SGB XI sowie Artikel 34 der EG-Verordnung 883/2004.