05.07.2022 - Pflege/Krankenhaus: Pflegebonusgesetz

Am 29. Juni 2022 wurde das Pflegebonusgesetz (Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen) vom 28. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Je 500 Mio. Euro werden für den Pflegebonus im Bereich der Krankenhäuser sowie der Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt.
Das Gesetz tritt in großen Teilen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes betreffen
  • den Pflegebonus
  • die Regelungen zur Entlohnung von Altenpflegekräften ab September 2022
  • die Weitergeltung von Corona-Sonderregelungen

Hier ein Überblick:
Mittel zur Auszahlung eines Pflegebonus bekommen Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierte zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten. Erfasst werden damit Krankenhäuser, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn mit dem Coronavirus infizierte Patienten behandelt wurden, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden (837 Krankenhäuser).

Die Krankenhäuser geben den Bonus an Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegefachkräfte weiter, die im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt waren. Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte soll um das 1,5-fache höher liegen als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.

In der Alten- bzw. Langzeitpflege werden die nach dem SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Pflege verpflichtet, im zweiten Halbjahr 2022 ihren Beschäftigten einen Pflegebonus zu zahlen. Alle Beschäftigten, die innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig waren und am 30. Juni 2022 noch tätig sind, erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus. Dieser ist gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang.

Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten den höchsten Bonus in Höhe von bis zu 550 Euro. Bis zu 370 Euro bekommen andere Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind. Der Bonus geht u.a. auch an Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Leiharbeitnehmer.

Durch das GVWG, in Kraft seit 20. Juli 2021, wurde eine Bezahlung nach Tarif in der Altenpflege ab September 2022 festgelegt. Das Pflegebonusgesetz enthält diesbezüglich weitere Regelungen. Diese betreffen unter anderem Zulassungsvoraussetzungen und Übermittlungspflichten der Pflegeeinrichtungen sowie eine Konkretisierung der Entlohnungsbestandteile, die von nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen zu zahlen sind.

Weiterhin werden mit dem Gesetz pandemiebedingte Sonderregelungen für die Langzeitpflege (§ 150 Abs.1, 5, 5b und 5d SGB XI) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert – dazu zählen u. a. der flexible Einsatz des Entlastungbetrags bei Pflegegrad 1, die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 sowie der Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden die pandemiebedingten Flexibilisierungen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie die Berücksichtigung von pandemiebedingten Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen.


Quelle: Bundesgesundheitsministerium