02.02.2022 - Pflege: Änderungen zum 1. Januar 2022
Obwohl eine große Pflegereform ausgeblieben ist, gibt es zum 1. Januar 2022 u. a. Leistungsverbesserungen in der Pflege.
Am 20. Juli 2021 ist nämlich das GVWG, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021, grundsätzlich in Kraft getreten.Das GVWG sieht neben Änderungen im Bereich der Krankenversicherung und beim Krankenhausrecht auch Veränderungen im SGB XI (Pflegeversicherung) vor. Bei einzelnen Neuregelungen in der Pflegeversicherung ist ein Inkrafttreten allerdings erst zum 1. Januar 2022 vorgesehen. Im Folgenden finden Sie wichtige Rechtsänderungen zum 1. Januar 2022 im Pflegebereich.
Zuschlag zu pflegebedingtem Eigenanteil bei stationärer Pflege
Die Eigenanteile in der stationären Pflege steigen seit Jahren. Mit dem zum 1. Januar 2022 eingeführten Leistungszuschlag sollen pflegebedürftige Menschen bzw. deren Angehörige zumindest teilweise entlastet werden. Die Höhe des Leistungszuschlages ist gestaffelt. Je länger sich jemand in der vollstationären Pflege befindet umso höher ist der Zuschlag. Der Zuschlag wird ab Pflegegrad 2 gezahlt. Zu Beginn des Aufenthaltes beträgt er 5 Prozent, , ab dem 13. Monat dann 25 Prozent, ab dem 25. Monat 45 Prozent und ab dem 37. Monat 70 Prozent. Angefangene Monate werden als volle Monate gezählt. Das Pflegeheim berücksichtigt bei der Rechnungserstellung den Zuschlag und berechnet nur den bereits verminderten Eigenanteil weiter.
Weitere Infos:§ 43c SGB XI
Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, z. B. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen, erbracht werden kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung. Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Jahr erbracht werden. Zum 1. Januar 2022 wurde der Leistungsbetrag auf 1.774 Euro erhöht. Zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.
Weitere Infos: § 42 SGB XI
Pflegesachleistungen
Wird für die häusliche Pflege eines pflegebedürftigen Menschens ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen, handelt es sich um eine Pflegesachleistung. Zum 1. Januar 2022 wurde die Sachleistungsbeträge erhöht. Zur Verfügung stehen nun monatlich im
Pflegegrad 2 724 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro.
Weitere Infos: § 36 SGB XI
(Pflege-)Hilfsmittelversorgung
U. a. bei häuslicher Pflege können Pflegefachkräfte konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Ziel dieser Neuregelung ist es, dass Pflegebedürftige schnell für sie geeignete (Pflege-)Hilfsmittel erhalten, da die Pflegefachkräfte die häusliche Pflegesituation gut kennen. Faktisch ersetzt dann die Empfehlung der Fachkraft die Verordnung des Arztes. Näheres zur Empfehlungsbefugnis und dem Verfahren etc. regeln Richtlinien.
Weitere Infos: § 40 Abs.6 SGB XI; Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gem § 40 Abs.6. Satz 6 SGB XI vom 20.12.2021, in Kraft ab 1.1.2022
Erstattungsansprüche
Mit dem Tod des Versicherten erloschen bisher Ansprüche auf Kostenerstattung, obwohl es sich um vorfinanzierte Leistungen, wie z. B. Entlastungsleistungen, handelte. Ab dem 1. Januar 2022 bestehen solche Kostenerstattungsansprüche nun über den Tod hinaus, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.
Weitere Infos: § 35 SGB XI
Übergangspflege im Krankenhaus
Diese zum 1. Januar 2022 eingeführte neue Leistung wird zwar von der Krankenversicherung finanziert. Sie ist für den Kreis der Pflegebedürftigen auch von Interesse. Wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen, beispielsweise der Kurzzeitpflege, nicht erbracht werden können, besteht bis zu 10 Tage ein Anspruch auf Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die stationäre Behandlung durchgeführt wurde.
Weitere Infos: § 39e SGB V
Beitragssatz
Der Zusatzbeitrag für Kinderlose steigt von 0,25 auf 0,35 Prozentpunkte. Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt auch 2022 bei 3,05 Prozent.
Weitere Infos: § 55 SGB XI
Einführung eines Bundeszuschusses
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird 2022 ein jährlicher Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro aus Steuermitteln gezahlt.
Weitere Infos: § 61a SGB XI