14.09.2012 - Mehrfachbeschäftigte
Für Mehrfachbeschäftigte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat sich die Rechtszuordnung geändert.
Mehrfachbeschäftigte sind Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten im EWR und der Schweiz beschäftigt sind. Dabei kann die Person gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeit(en) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben.
In welchem Land für die betreffenden Personen Sozialversicherungsschutz besteht, regeln die Verordnungen (EG) 883/2004, 987/2009 und die am 28. Juni 2012 in Kraft getretene Verordnung (EU) 465/2012.
Änderungen ergeben sich z. B. für Arbeitnehmer mit Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern.
Sofern der Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnstaat ausübt, werden die Rechtsvorschriften des Wohnstaates angewandt.
Kriterien zur Orientierung für den „wesentlichen Teil" der Tätigkeit sind Arbeitszeit und Arbeitsentgelt. Bei einem Anteil von weniger als 25 % bei den genannten Kriterien geht man im Rahmen einer Gesamtbewertung nicht mehr von einem „wesentlichen Teil" der Tätigkeit aus.
Übt er keinen „wesentlichen Teil" seiner Tätigkeit im Wohnstaat aus, kommen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zum Tragen, in dem die Arbeitgeber ihren Sitz haben.
Bisher wurde bei Mehrfachbeschäftigten mit mehreren Arbeitgebern, die ihren Sitz in verschiedenen europäischen Staaten haben, immer das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer wohnt, angewandt. Der Umfang der Beschäftigung im Wohnstaat hatte keine Bedeutung.
Bei Mehrfachbeschäftigungen innerhalb der EU sind komplexe Sachverhalte keine Seltenheit. Ausführliche Kommentierungen auch zu dieser Problematik finden Sie in unserem Werk „Handbuch soziale Sicherheit International".
Übergangsregelungen: Sofern durch die Änderung des europäischen Rechts ein Sachverhalt nun eigentlich anders beurteilt werden müsste, bleiben die bisher geltenden Rechtszuweisungen bindend, sofern sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Das gilt höchstens für zehn Jahre (maximal bis zum 27. Juni 2022).
Betroffene Arbeitnehmer haben allerdings die Möglichkeit, die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zu beantragen.
In Deutschland entscheidet über die Rechtskreiszuweisung von Mehrfachbeschäftigten grundsätzlich die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA.