23.01.2013 - Im Ausland durchgeführte medizinische Reha-Maßnahmen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 6. März 2012 (AZ: B 1 KR 17/11 R) zur Kostenübernahme einer medizinischen Reha-Maßnahme im Ausland Stellung genommen.

 

Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Leistungen im Ausland (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) nur unter der Voraussetzung eines qualitativen oder quantitativen Versorgungsdefizits zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen. Es reicht nicht bereits, wenn sie dort wirtschaftlicher ausgeführt werden können.

 

Außerdem kann ein Versicherter Erstattung der Kosten einer nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse nur im Ausland möglichen Behandlung ohne vorangegangene Entscheidung der Krankenkasse nur beanspruchen, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder die Krankenkasse ihn durch Irreführung davon abgehalten hat, seine Obliegenheiten zu beachten.

Nähere Informationen zu diesem BSG-Urteil finden Sie unter www.bundessozialgericht.de. Dort wählen Sie bitte "Entscheidungstexte".