16.08.2023 - GKV: Grenzüberschreitende Telearbeit
In den letzten Jahren werden immer mehr Arbeiten im Rahmen von Telearbeit ausgeübt – auch von Grenzgängern. Unter Telearbeit ist dabei zu verstehen, dass Tätigkeiten regelmäßig und dauerhaft – anders als bisher in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers – nun zum Beispiel in der häuslichen Umgebung im Wohnstaat, ausgeübt werden. Die Telearbeit wird durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ermöglicht.
Für diese Fälle gibt es seit 1. Juli 2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung. Sie basiert auf Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04. Danach sind für Telearbeitende die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist oder dessen Betriebsstätte liegt. Dies gilt, sofern eine entsprechende Vereinbarung in ihrem Interesse liegt und eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beantragt wird, kein dritter Staat involviert ist (etwa ein weiterer Staat, in dem gewöhnlich gearbeitet wird) und die Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht.
Nicht unter diese Regelung fällt die vorübergehende Tätigkeit zum Beispiel aus dem Auslandsurlaub heraus für einen Arbeitgeber in Deutschland, die sogenannte Workation. Hier sollten Arbeitgeber und Beschäftigte eine befristete Entsendung vereinbaren und eine A1-Bescheinigung beantragen.
Das Thema ist recht komplex. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Webseiten der DVKA unter dem Stichwort "Telearbeit".
Für diese Fälle gibt es seit 1. Juli 2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung. Sie basiert auf Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04. Danach sind für Telearbeitende die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist oder dessen Betriebsstätte liegt. Dies gilt, sofern eine entsprechende Vereinbarung in ihrem Interesse liegt und eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beantragt wird, kein dritter Staat involviert ist (etwa ein weiterer Staat, in dem gewöhnlich gearbeitet wird) und die Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht.
Nicht unter diese Regelung fällt die vorübergehende Tätigkeit zum Beispiel aus dem Auslandsurlaub heraus für einen Arbeitgeber in Deutschland, die sogenannte Workation. Hier sollten Arbeitgeber und Beschäftigte eine befristete Entsendung vereinbaren und eine A1-Bescheinigung beantragen.
Das Thema ist recht komplex. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Webseiten der DVKA unter dem Stichwort "Telearbeit".
Quelle: vgl. aok.de