27.01.2015 - Reform der Krankenkassenbeiträge ab 2015
Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)“ vom 21. Juli 2014 bringt weit reichende Änderungen u. a. für das Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 33 vom 24. Juli 2014, Seite 1133 ff, veröffentlicht.
Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen 7,3 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Einnahmen an Beiträgen, also jeweils die Hälfte. Bis Ende 2014 wurden vom allgemeinen Beitragssatz zunächst 0,9 Prozentpunkte als Sonderbeitrag auf die Arbeitnehmer verlagert. Anschließend erfolgte dann die hälftige Aufteilung der verbleibenden 14,6 Prozent zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zum 1. Januar 2015 ist der bisherige Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent genauso wie der pauschale Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen bisher erheben konnten, entfallen.
Während der Arbeitgeberanteil auch weiterhin auf dieser Höhe eingefroren bleibt, werden die Arbeitnehmer ab 2015 mit zusätzlichen Belastungen rechnen müssen. Künftige Kostensteigerungen im Gesundheitswesen sollen alleine die Arbeitnehmer über Zusatzbeiträge finanzieren. Den Zusatzbeitragssatz können die Krankenkassen selbst bestimmen und erhalten mit der Umstellung somit faktisch ihre Beitragsautonomie zurück.
Ab dem Jahr 2015 zahlen Arbeitnehmer also Beiträge aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und - bei fast allen Krankenkassen - noch zusätzlich einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag. Eine Obergrenze für die Zusatzbeiträge sieht das Gesetz nicht vor. Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht kann bis zum Ablauf des Monats, zu dem der Sonderbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird, ausgeübt werden. Der Zusatzbeitrag kann auch im Laufe des Kalenderjahres erstmalig erhoben oder erhöht werden. In diesem Zusammenhang werden auch neue Hinweispflichten für die Krankenkassen eingeführt. So müssen die Krankenkassen u. a. auf die vom GKV-Spitzenverband geführte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen hinweisen.
Für bestimmte Personenkreise (z. B. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind und Arbeitslosengeld II-Bezieher) wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz maßgebend sein, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Er wird jeweils zum 1. November für das folgende Kalenderjahr festgelegt.
Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 auf 0,9 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt.
Das Gesetz sieht noch weitere Änderungen vor: So soll es ab dem 1. Januar 2016 einen versicherungsrechtlichen Statuswechsel für Arbeitslosengeld II-Bezieher geben. Die Vorrangigkeit der Familienversicherung entfällt für diesen Personenkreis. Die Mittel für die "Unabhängige Patientenberatung" werden ab dem 1. Januar 2016 aufgestockt. Es gibt Hilfe für Hebammen in Bezug auf deren Haftpflichtprämien. Diese Regelung ist bereits rückwirkend zum 6. Juni 2014 in Kraft getreten. Der Bundeszuschuss an die GKV wird gekürzt. Außerdem soll es ein neues wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen geben.
Die Mehrzahl der Änderungen ist am 1. Januar 2015, Regelungen zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sind bereits zum 1. August 2014, in Kraft getreten.